Ein Betrieb versammelt eine Gemeinschaft von Menschen, die bei der Arbeit einen großen Teil ihres Lebens miteinander verbringen. Deshalb ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag neben den Leistungspflichten zahlreiche Schutz- und Verhaltenspflichten vor allem für den Arbeitgebers. Denn dieser ist für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen verantwortlich und wird vom Gesetzgeber über zahlreiche Fürsorgepflichten angehalten, bei dieser Gestaltung ausreichend Rücksicht auf die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer zu nehmen. Die Arbeitssicherheit gehört zu den Fürsorgepflichten, die den Arbeitgeber in eine große Verantwortung nehmen, weil Fehler Leben und Unternehmen schaden können. Ein moderner Unternehmer findet auch hier moderne Lösungen.
Fürsorgepflichten: Begriff und Arten
Der Arbeitsvertrag ist ein auf Dauer angelegtes Schuldverhältnis, das neben den vordergründigen Leistungspflichten (Arbeitsleistung gegen Bezahlung) eine ganze Reihe von Nebenpflichten beinhaltet. Die Fürsorgepflicht ist eine dieser Nebenpflichten. Sie trifft alle Personen, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer besonderen Stellung die Verpflichtung auferlegt, für das Wohlergehen Anderer Sorge zu tragen. Das ist immer dann der Fall, wenn der Fürsorgepflichtige durch die rechtliche Ausgestaltung der Beziehung in die Lage versetzt wird, im entsprechenden Bereich das Leben des Fürsorgeempfängers zu gestalten. Der Staat hat eine Fürsorgepflicht für seine Beamten und seine Soldaten, der Lehrer für seine Schüler, der Vormund für sein Mündel, etc. Eltern sollen für das Wohlergehen ihrer Kinder sorgen und Arbeitgeber übernehmen mit dem Recht, die Arbeitsbedingungen ihrer Mitarbeiter zu gestalten, auch die Pflicht, dabei auf das Wohlergehen der Arbeitnehmer zu achten.
Weil nicht alle Fürsorgepflichtigen ihre Pflichten gut erfüllen wollen oder können, gibt der Gesetzgeber verschiedene Mindestschutzstandards über verbindliche Regelungen vor (was wiederum im demokratisch ausgerichteten Gemeinwesen zu den Fürsorgepflichten des Gesetzgebers gehört). Die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers sind zahlreich und in verschiedensten Vorschriften zu finden: Die Grundlage bilden die §§ 617 – 619 BGB , weitere Gesetze wie z. B. § 62 HGB (Fürsorgepflicht für Handlungsgehilfen) ergänzen, verschiedene gesetzliche Schutzvorschriften konkretisieren die Arbeitgeber-Pflichten: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheits- und Arbeitszeitgesetze und Verordnungen, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz und weitere (Spezial-) Vorschriften.
Dazu kommt eine allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Sie ist nicht in einer Vorschrift geregelt, sondern ein aus § 241 Abs. 2 BGB (Arbeitgeber darf Rechte aus dem Arbeitsvertrag nur mit Rücksicht auf die Arbeitnehmer-Rechte, -Rechtsgüter und -Interessen geltend machen) entwickeltes Rechtsinstitut. Die Rechtsprechung hat daraus inzwischen zahlreiche Auskunftspflichten, Schutz- und Sorgfaltspflichten abgeleitet.
Der sichere Arbeitsplatz: Eine wichtige Fürsorgepflicht
Das körperliche Wohlergehen der Mitarbeiter hängt unmittelbar von der Sicherheit des Arbeitsplatzes ab, weshalb ein großer Teil der Vorschriften, die die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers ausgestalten, auf die Herstellung dieser Arbeitssicherheit abzielt. Die grundlegende Vorschrift findet sich auch hier im BGB: Laut § 618 Abs. 1 BGB muss der Arbeitgeber Arbeitsräume und Arbeitsmittel so einrichten, dass dem Arbeitnehmer keine Gefahr für Leben und Gesundheit droht, und sie laufend in einem solchen Zustand halten.
Wichtige öffentlich-rechtliche Regeln zur Herstellung der Arbeitssicherheit enthalten Arbeitsschutzgesetz und Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsstättenverordnung und die Regelungen der Berufsgenossenschaften. Daraus ergeben sich neben Bestimmungen zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes/der Arbeitsumgebung z. B. auch Pflichten des Arbeitgebers, die Mitarbeiter angemessen und ausreichend über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu unterrichten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG); die Gefährdung zu beurteilen, denen die Mitarbeiter bei der Arbeit ausgesetzt sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG) und den Mitarbeitern regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen zu ermöglichen (§ 11 ArbSchG).
Auch das nur Beispiele, für jeden Betrieb gehören andere Vorschriften zum umfassenden Schutzpaket, das die Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Schäden in jeglicher Hinsicht bewahren soll. Die einzuhaltenden Fürsorgepflichten ließen sich auch kaum abschließend aufgelisteten, weil der Gesetzgeber vom Arbeitgeber durchaus ein wenig Mitdenken verlangt. Die „sichere Faustregel“ lautet ungefähr so: Je größer der Schaden, der dem Arbeitnehmer bei unglücklicher Entwicklung der gefährlichen Situation droht, desto massiver, geprüft effektiver und umfassender sollten auch die Schutzmaßnahmen sein, die vom Arbeitgeber eingebracht werden.
Verletzungen der Fürsorgepflichten können weitreichende Folgen haben
Fürsorgepflichten enthalten nicht einfach nur Regeln für ein friedliches Miteinander, sondern werden aufgestellt, um Personen in Abhängigkeitsverhältnissen vor allen möglichen Gefahren zu schützen. Sie sind unabdingbarer Bestandteil des Arbeitsverhältnisses und müssen auch erfüllt werden, wenn im konkreten Fall keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Arbeitnehmers ersichtlich ist. Arbeitsschutzbestimmungen sind für Gesetzgeber und Gericht nicht verhandelbar, arbeitsschutzwidrige Zustände können weitreichende Folgen haben.
Jede Verletzung einer Fürsorgepflicht begründet direkt den Anspruch des Arbeitnehmers, die Pflicht zu erfüllen, den er auch vor Gerichtlich geltend machen kann. Handelt es sich nicht nur um geringfügige oder kurzzeitige Verstöße, darf der Arbeitnehmer nach Hinweis und Gelegenheit zur Abhilfe bis zur Pflichterfüllung seine Arbeitsleistung zurückbehalten (die Arbeit einstellen; bei voller Bezahlung). Die schuldhafte Verletzung einer Fürsorgepflicht verpflichtet darüber hinaus zum Schadensersatz, auch ein Anspruch Schmerzensgeld kann grundsätzlich gegeben sein.
Das war nicht alle Ansprüche, Arbeitsschutzverletzungen beschäftigen die Gerichte zunehmend und immer länger. Abgesehen davon kann ein einziger Unfall durch eine Arbeitsschutzverletzung das Leben eines Mitarbeiters und bisher gute Betriebsklima eines Unternehmens für immer zerstören. Der beste Arbeitsschutz für den Unternehmer ist deshalb, Arbeitsschutzverletzungen möglichst weitgehend zu vermeiden. Die Wege in diese Richtung sind vielfältig.
Perfekte Ruheräume und Pausenräume: Ein großes Plus für die Arbeitssicherheit!
Die Ruheräume bzw. Pausenräume und Sozialräume spielen in diesem „Konzert der Arbeitsschutzbestimmungen“ eine mehrfache, nicht zu unterschätzende Rolle: Zunächst müssen diese Räume in Bezug auf Ausstattung und Einrichtung sämtlichen Arbeitsschutzbestimmungen genügen. Schon dabei sind so viele wenig variable öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu beachten, dass der perfekte Ruheraum nicht ganz einfach auszustatten ist. Und dann kommt es auch noch auf die Besonderheiten jedes einzelnen Betriebes an, denen der Arbeitgeber natürlich möglichst gut Rechnung tragen sollte. Was am Ende alles in solch einem Raum auffindbar sein sollte hängt vom jeweiligen Unternehmen und dessen Struktur ab. Besorgt werden sollte die Innenausstattung der Einfachheit halber direkt über einen B2B-Händler. KAISER+KRAFT ist hier führend und erspart das lästige zusammenkaufen bei unterschiedlichen Händlern.
Dann dienen diese Ruhe- und Pausenräume aber auch unmittelbar der Erfüllung weiterer Fürsorgepflichten des Arbeitgebers: Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich für den Arbeitgeber die grundsätzliche Fürsorgepflicht, darauf zu achten, dass die Mitarbeiter sich keinen potenziell gesundheitsschädlichen Überanstrengungen aussetzen (also genug Pause machen und dabei wirklich zur Ruhe kommen). Wenn der Arbeitgeber Kenntnis davon hat, dass ein Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen nur in einem verminderten Umfang leistungsfähig ist, dieser Mitarbeiter aber dennoch arbeiten soll und will, geht die Fürsorgepflicht noch weiter: Der Arbeitgeber muss dann diese verminderte Leistungsfähigkeit bei der Zuteilung der Arbeiten berücksichtigen, und er muss ihn ggf. sogar dazu anhalten, öfter zwischendurch kurze Pausen einzulegen, wenn das gesundheitlich notwendig erscheint.
Wie im gerade angeführten Link ausführlich begründet wird, bergen diese sogenannten Sozialräume für moderne Betriebe aber auch große Chancen, die weit über Arbeitsschutz- und Sicherheitsgedanken hinausgehen: Je komfortabler und passender für Mitarbeiter und Betrieb die Ruhe- und Pausenräume ausgestattet werden, desto besser werden sich die Mitarbeiter erholen. Ausgeruhte Mitarbeiter arbeiten besser, weil die Pause wirklich eine Pause war. Sie arbeiten aber auch besser mit, weil sie sich wahrgenommen und geschätzt fühlen.
Fürsorgepflicht als Gemeinschaftsaufgabe: Beispiel „typische Gefahrenquellen im Büro“
Für jedes traditionelle Arbeitsumfeld wurden durch Erfahrung und Fachwissen im Laufe der Zeit bestimmte typische Gefahren herausgearbeitet. Oft haben diese Gefahren mit gefährlichen Maschinen zu tun, doch gerade im ganz normalen Büro gibt es (wie im Haushalt) viele Unfälle, also offensichtlich auch viele Gefahren.
Hier eine kleine Liste mit ein paar Anregungen:
– Kabelsalat ist eine Stolperfalle erster Klasse und muss nicht nur „gebändigt“, sondern auch fortlaufend durch Kontrollen im Zaum gehalten werden
– Manche Kollegen geben Augenprobleme erst kurz vor Erblindung zu; ein „Augenbeauftragter“ entdeckt sie rechtzeitig, sorgt für Untersuchung, Behandlung und ev. eine Arbeitsplatzbrille
– Ordnerchaos hilft nicht bei der Unfallverhütung (und auch nicht bei der Bearbeitung), die Beseitigung erfordert eher durchdachte Strategie als neue Möbel
– Private Elektrogeräte im Büro sind ein gefährliches Sicherheitsrisiko, um das sich notfalls mehrere Sicherheits-Verantwortliche kümmern sollten
– Klettertouren sind nicht spaßig, sondern so unfallträchtig, dass sichere Stehleitern wirklich für jeden Mitarbeiter im Nu erreichbar sein sollten
– Wandschränke heißen Wandschränke, weil sie durch Wandbefestigung gesichert werden können. Regalen tut das auch gut
– Haltungsschäden können nur durch die Maßnahmen/Möbel erfolgreich angegangen werden, die der jeweilige Mitarbeiter rundum komfortabel und angenehm findet
Es soll bei Anregungen bleiben, weil der moderne und kluge Arbeitgeber sich im Konfliktfeld Zusammenarbeit ohnehin längst um neue Wege bemüht und seine Mitarbeiter auch in Fragen des Arbeitsschutzes mit einbezieht. Diese Mitarbeiter wiederum konnten sich im neuen Pausenraum so gut erholen, dass sie auch bei solchen kniffligen Sicherheitsfragen gerne und höchst effektiv mitarbeiten. So gelingt es jedem Arbeitgeber leicht, die Arbeitssicherheit in seinem Betrieb in den Griff zu bekommen und dabei die Interessen der gesamten Belegschaft zu berücksichtigen.